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Tätigkeitseinschränkungen durch das Hauptzollamt

KWK Anlagen Betreiber sind sehr froh, wenn sie einen Ansprechpartner haben, der hilft und berät.

Dies wird in vielen Fällen wie der Autor weiß, durch die Fachfirmen zur vollen Zufriedenheit gemacht.

Nein wurde, denn da gab es jemanden, dem das nicht passte, dem HZA.

Kostenlose Hilfe, anstatt Steuerberater, nein das geht nun wirklich nicht, so das Hauptzollamt!

So verschickt das Hauptzollamt Schreiben und weist die Fachfirmen darauf hin, dass zwar gemäß §80 Abs. 1 der Abgabenordnung ( AO ) man sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, jedoch andere als in § 3 bezeichnete Personen und Personen- vereinigungen dürfen keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten bzw. anbieten.

Die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen sind abschließend in §3 Steuerberatungsgesetz – StBerG (unbeschränkte Befugnis), §3a StBerG (Befugnis zur vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen, und §4 StBerG (beschränkte Befugnis) aufgeführt. 

Einige Service Partner erstellten nicht nur die Formulare für Sie, sondern reichten diese auch für den Betreiber ein. Ein Betreiber Service der Sinn macht und den Betreiber admistrativ entlastet, gerade für ältere Menschen sehr wichtig!

Leider haben Hauptzollämter dies unter Hinweis auf das Steuerberatungsgesetz unterbunden. Sehr Bürger unfreundlich !

Andere Auslegungen, von denen wir hörten, erlauben den Fachfirmen Tätigkeiten soweit sie keine Verfahrenshandlungen im Außenverhältnis vornehmen.

Also Formulare vorbereiten und beraten wäre nach dieser Auslegung gestattet, Formulare einreichen und Fragen der HZA beantworten nicht. Eine Rechtsbesorgung durch den Unternehmer fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Rechtsbesorgung und der Berufsausübung. ( BFH Beschluss vom 02.09.2014 VII B 55/13 )

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