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Geschäftmäßige Hilfeleistung rund um das Hauptzollamt

Hauptzollämter versuchen Unternehmer in ihren Rechten zu beschränken, jedoch hat ein Unternehmer das beschränkte Recht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß §4 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz – StBerG. Zwangsläufig kommt ein Unternehmer in die Lage zu Steuerlichen Fragen Stellung zu beziehen und in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch Beratungen zu steuerlichen Vergünstigungen zu geben.

Ebenfalls darf der Unternehmer entsprechende Unterlagen erstellen und beibringen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sind.

Entgegen der Ansicht einiger Hauptzollamt Sachbearbeiter, darf der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen also sehr wohl Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß §4 Nr.5 StBerG erbringen, die geeignet sind, die berufliche Tätigkeit des Unternehmers zu unterstützen.

Die Vorbereitung von Unterlagen für die Stellung eines Entlastungsantrag befindet sich innerhalb der gefestigten und höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung im zulässigen Bereich.

Allerdings muss der Antragsteller die Unterlagen selbst prüfen, wenn notwendig unterzeichnen und selbst “stellen” d.h. an das zuständige Hauptzollamt einreichen.

Denn dies gehört gemäß BFH Urteilen zu den typischen, dem Steuerberater vorbehaltenen Leistungen.

Das KWK Informationszentrum bedauert die Entscheidung des BFH und ie Abmahnungen der Hauptzollämter, die eine Vertretung durch die Fachunternehmer zur Rückerlangung der Energiesteuer nicht dulden. Eine Begründung für dieses Verhalten wird leider nicht gegeben. 

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