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Mieterstromvertrag

Gemäß dem BMWi ist Mieterstrom, der Strom der in einer KWK Anlage oder einer PV Anlage auf dem Dach des Gebäudes erzeugt und an Letztverbraucher ( insbesondere Mieter ) in diesem Wohngebäude geliefert wird. 

Strom aus Windkraftanlagen fällt nicht unter diese Definition!

Mieterstrom wird über den sogenannten Mieterstromzuschlag ( EEG § 21 Abs. 3 )   gefördert, sofern der Strom aus Solaranlagen stammt, die auf dem eigenen Dach oder eines Nebengebäudes installiert sind.

Der Anlagenbetreiber bzw. der Anbieter des Mieterstromtarif kann den Mieterstromzuschlag vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Die PV Anlage darf max. 100 kW Leistung haben, der Zuschlag beträgt gemäß EEG 2021 für neue Anlagen bis 10 kW 3,79 ct / kWh, bis 40 kW bei 3,52 ct / kWh und bis 100 kW bei 2,37 ct / kWh.

Wichtig ist auch hier, dass der Mieter seinen Stromanbieter frei wählen darf, er also nicht über den Mietvertrag gebunden sein darf.

Der Mieterstrompreis darf gemäß § 42a Abs. 4 EnWG 90 % des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif nicht übersteigen. Für die Mieterstrommenge muss die volle EEG Umlage gezahlt werden, jedoch natürlich nur für die aus der Eigenerzeugungsanlage gelieferte Menge und nicht auf die Gesamtstrommenge inkl. des über den Netzanschlusspunkt bezogenen Zusatzstrom ( der ja bereits EEG Umlage enthält )

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