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Warmwasseranteil an den Kosten- Ihr gutes Recht

Wie die Aufteilung der Kosten für die Warmwasserversorgung erfolgen muss, steht in der Heizkostenverordnung.

Dabei ist zunächst die gesamte Warmwassermenge  ( V ) in m3 mit einem Zähler zu ermitteln.

Eine Formel zu Ermittlung der Wärmemenge des Warmwasserbedarfs ( Q ) in kWh ist Q = 2 * V * ( tw -10 )

Dabei wird von der tatsächlichen Warmwassertemperatur ( tw ) in Grad, die Kaltwassertemperatur, in der Heizkostenverordnung mit 10 Grad angenommen abgezogen, um die tatsächliche Temperatur Differenz ( Erhöhung die von der Heizung zu leisten ist ) zu ermitteln.

Die Berechnung des Warmwasseranteils steht auch in der VDI 3811, die Wärmemenge soll mit einem Wärmemengenzähler gemessen werden, nur hilfsweise z.B. bei einem Ausfall wird in der vorstehenden Formel der Wirkungsgrad mit 50 % angenommen, d.h. das lediglich die hälfte der aufgewendeten Energie tatsächlich zur Erwärmung des warmen Wasser führt.

Durch Speicherstillstandsverluste, Zirkulationsverluste und vielem mehr kann ein wesentlich höherer Anteil tatsächlich eingesetzt werden. Ansonsten kann man davon ausgehen, das etwa 18 % der Kosten für Heiz-und Warmwassererwärmung, auf den Warmwasseranteil entfallen. ( ältere Bestandgebäude )

Bei gut gedämmten Wohngebäuden kann dies jedoch ganz anders sein.

Recht für Bewohner (hier Warmwasser)

Warmwasser Kosten und KWK Anlagen

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