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KWK-Infozentrum

Der wesentliche Inhalt des KWKG 2020 und EEG 2021 ( nur für kleine KWK Anlagen bis 50 kWel )

Mit jeder Novelle ändert sich die Situation der KWK Anlagenbetreiber, was eigentlich unzumutbar ist. Weiterhin gilt, nach der Novelle ist vor der Novelle. Die Europäische Kommission hat die Förderung des KWKG 2020 bis 2026 ausdrücklich bestätigt und erklärt, dass die in Einklang mit den Zielen gesehen wird. ( Siehe auch Beihilferegister SA56826 )


Für alle Anlagen

Ab dem 1.1.2020 für Bestands- und Neuanlagen entfallen die Meldepflichten und die Abzüge von KWK Zuschlägen bei negativen Strompreise. ( § 35 KWKG 2020 und EEG 2021 )

Für KWK und EEG Anlagen ab 7 kW elektrischer Leistung besteht eine Smart Meter Pflicht, ab 25 kW mit Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber


Anlagen im Bestandsschutz ( IB bis 31.12.2019 )

Für Anlagen im Bestandsschutz, die bis zum 31.12.2019 in Betrieb gegangene KWK Anlagen bleibt es bei den bisherigen Zuschlägen. Ebenfalls bleibt die Bagatellgrenze der EEG Umlagenbefreiung von 10 kW bis maximal 10.000 kWh / a gemäß EEG 2021 § 61a .

Nachdem zunächst im KWKG 2020 für modernisierte Mini KWK Anlagen bis 50 kW el. für Einspeisungen in das öffentliche Netz 16 ct / kWh an Zuschlagszahlung, für selbst genutzten Strom 8 ct / kWh ausgelobt wurde, wurde Mitte 2021 dies rückwirkend auf das KWKG 2017 rückgesetzt. Die Förderdauer von 30 tsd Vollbenutzerstunden ( Vbh ) bei einer 50 % Modernisierung und 15 tsd Vbh bei einer 25 % Modernisierung bleiben.


Neuanlagen ( IB ab 1.1.2020 )

Grundsätzlich erhalten KWK Betreiber lediglich eine halbierte KWK - Zuschlagsdauer von 30.000 Betriebsstunden ( anstatt bisher 60.000 Bh ). Die  Deckelung gilt für folgende Förderung die durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird:

Für Einspeisungen in das öffentliche Netz werden 16 ct / kWh an Zuschlag gezahlt, für selbst genutzten Strom 8 ct / kWh.

Das heißt, die Förderung wird kurzfristiger ausgezahlt, die Höhe der Förderungssumme ändert sich nicht.

Jahreslaufzeit Decklung

Der KWK Zuschlag wird in den Jahren 2021 und 2022 auf 5.000 Vollbenutzungsstunden ( Vbh) begrenzt, in den Jahren 2023 und 2024 auf 4.000 Vollbenutzungsstunden und ab dem Jahr 2025 gilt eine Begrenzung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden.

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