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KohlendioxidKOSTENAufteilungsgesetz ( CO2KostAufg )

Die Kohlendioxid Kosten sollen künftig zwischen dem Vermieter und dem Mieter aufgeteilt werden.

So sollen Vermieter an den Kosten beteiligt werden.

Zum Teil ist durch einen schlechten energetischen Zustand des Gebäudes auch der Vermieter für den höheren Verbrauch verantwortlich. Je Klimafreundlicher das Wohngebäude ist, desto größer ist der Anteil des Mieter.

Die Kostenbeteiligung gilt für alle Wohngebäude und gemischt genutzten Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken diesen und mit Gas oder Öl beheizt werden. Das Gesetz steht auch über den Vereinbarungen im Mietvertrag.

 

Allerdings gibt es Ausnahmen, wie z.B. gemäß §7 (2) in den in § 11 der Heizkostenverordnung vorgesehenen Fällen, in dem eine KWK Anlage überwiegend das Gebäude beheizt oder die überwiegend mit Wärmepumpen bzw. Solaranlagen beheizt werden, wird weiterhin gemäß der Aufteilung im Mietvertrag abgerechnet.

 

Es erfolgt in diesen Fällen also keine Aufteilung der CO2 Kosten, sondern der Mieter trägt die Kosten vollständig.

 

Die erforderlichen CO2 Mengen des benötigten Brennstoff können aus der Rechnung des Energielieferanten entnommen werden. Die Aufteilung hat nach dem Stufenmodell (kg CO2/m2/a) zu erfolgen, bei dem der CO2 Verbrauch pro Quadratmeter herruntergerechnet werden muss. Link zum BmWK Rechner

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