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KWK-Infozentrum

Recht - für KWK Betreibergemeinschaften ( Bürgerstromgemeinschaft )

So wie die großen Bürgerstromgemeinschaften wird häufig im Netzparallelbetrieb eigene Eigenerzeugungsanlagen im gleichen Gebäude betrieben in dem mehrere Beteiligte auch wohnen.

Während KWK Anlagen die bis zum 1.08.2014 zur Eigenstromversorgung in Betrieb gegangen sind Bestandsschutz genießen, gilt für Anlagen danach eine Bagatellgrenze oder auch Freigrenze für umlagebefreiten Eigenstromverbrauch bis 10 kW Anlagenleistung und 10.000 kWh Strommenge pro Jahr.

Siehe auch Renewable Energy Directive II ( REDII oder Erneuerbaren Energien Richtlinie ..Link ) Art . 21 und 22


Besteht in Bürgerstromgemeinschaften Personenidentität von Erzeuger und Stromverbraucher müssen bei überschreiten der Bagatellgrenze eine auf 40 % reduzierte EEG Umlage ( EEG 2017 § 61 c ) abgeführt werden.

Hier können jedoch bereits kleinste Ungleichheiten zu einer negativen Beurteilung führen, die zur vollen EEG Umlagepflicht führt. Beispielsweise wenn einer der Bewohner Strom von einem anderen Stromanbieter bezieht, die KWK Anlage nicht Hocheffizient ist oder ein Jahresnutzungsgrad von 70 % unterschritten wird.

Wichtig ist ebenfalls das dies nur Gasanlagen gilt, Heizölanlagen haben leider nicht die Berechtigung !

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