Besteht in Bürgerstromgemeinschaften Personenidentität von Erzeuger und Stromverbraucher müssen bei überschreiten der Bagatellgrenze eine auf 40 % reduzierte EEG Umlage ( EEG 2017 § 61 c ) abgeführt werden.
Hier können jedoch bereits kleinste Ungleichheiten zu einer negativen Beurteilung führen, die zur vollen EEG Umlagepflicht führt. Beispielsweise wenn einer der Bewohner Strom von einem anderen Stromanbieter bezieht, die KWK Anlage nicht Hocheffizient ist oder ein Jahresnutzungsgrad von 70 % unterschritten wird.
Wichtig ist ebenfalls das dies nur Gasanlagen gilt, Heizölanlagen haben leider nicht die Berechtigung !
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