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Recht - für KWK Betreiber

Der Netzparallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen muss keinesfalls als “Energieversorgungsunternehmen” angemeldet werden, wie viele glauben und anderen glauben machen wollen.

Nach § 5 EnWG ist die Versorgung von Haushaltskunden innerhalb einer Kundenanlage bzw. innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes von einer Anzeigepflicht ausgenommen, d.h. es ist keine Stromversorgung durch ein “ Energieversorgungsunternehmen”.


Auch eine notwendige Durchbilanzierung eines Haushaltskunden innerhalb einer Kundenanlage ( hinter dem Summenstromzähler ) führt nicht dazu, das der VBN ( Verteilernetzbetreiber ) seinen Zähler setzen darf. Wenn also ein Mitbewohner ( Mieter ) sein Recht wahrnehmen möchte, diskriminierungsfrei Strom bei einem Stromanbieter zu kaufen, wird er durchbilanziert.


Das Recht den eingespeisten Strom vergütet zu erhalten, ist nicht vom Abschluss eines Vertrages mit dem Netzbetreiber abhängig.

 In Grundsatz müssen sich zwar die Vertragspartner einigen, da ein Kontrahierungszwang vorliegt. Dies ist ähnlich wie bei der Versorgung mit Trinkwasser, auch hier besteht in der Regel eine Monopolstellung des Anbieters der Leistungen zur Daseinsvorsorge erbringen muss.

Wichtig ist, dass man dem Netzbetreiber mitteilen muss, dass er den eingespeisten Strom gemäß dem KWK G vergüten muss. Der Netzbetreiber darf den KWK Betreiber keinen hohen psychologischen Druck aussetzen, wenn diesem ein Passus im Vertrag mißfällt und er diesen nicht vereinbaren möchte.


Der BGH hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass fernauslesbare Stromzähler nicht unbedingt am zentralen Zählerplatz installiert werden müssen.

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