Steigt der Strompreis durch einseitige Mitteilung, in der Regel durch den Stromversorger, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht.
Dies gilt in der Regel auch für eine Strompreiserhöhung aufgrund einer steigenden EEG Umlage, anderen Umlagen oder anderen Bestandteilen, auch wenn dies in den AGB`s ausgeschlossen ist.
Der Versorger muss mindestens 6 Wochen vorher die Preiserhöhung ankündigen, der Kunde hat dann ab dem nächsten Monatsende noch einen Monat Zeit zu kündigen und sich einen anderen Versorger zu suchen.
Nach einem Urteil des Landgericht Düsseldorf sind Vertragsbedingungen die ein Sonderkündigungsrecht ausschließen unwirksam.
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